Welche rechtlichen Anforderungen gelten für holzbefeuerte Hot Tubs?
Hot Tubs unterfallen aufgrund der integrierten Feuerungsanlage den Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV. Wir weisen darauf hin, dass die Grenzwerte der 1. BImSchV im Hinblick auf Staub und Kohlenmonoxid beim Betrieb des Hot Tubs derzeit nicht eingehalten werden können, so dass Sie, wenn Sie einen Hot Tub aufstellen möchten, bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV beantragen müssen, welche abhängig vom Einzelfall gewährt werden kann.
In einigen Bundesländern bedarf das Aufstellen des Hot Tubs zudem einer Baugenehmigung. Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss die Ausnahmegenehmigung der Immissionsschutzbehörde vorliegen. Bitte setzen sich vor dem Kauf mit Ihren örtlichen Behörden und auch mit Ihrem örtlichen Schornsteinfeger in Verbindung.